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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 46 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Zusatzkredit

Kreditrecht - Verpflichtungskredit
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Artikel 46 FHV · Zusatzkredit

1. Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 10 Prozent, jedoch im Minimum um 10'000 Franken überschritten wird, und ist der Regierungsrat nicht selber zuständig, die Mehrausgaben zu beschliessen, muss er vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.

2. Für Mehrausgaben von mehr als 50'000 Franken ist immer ein Zusatzkredit anzufordern.

3. Zusatzkredite sind von der Instanz zu beschliessen, welche die entsprechenden Verpflichtungskredite zuvor bewilligte.

4. Überschreiten Zusatzkredite für neue Ausgaben zusammen mit dem Verpflichtungskredit die Referendumsgrenze nach der Kantonsverfassung, unterstehen sie dem fakultativen oder dem obligatorischen Finanzreferendum.

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