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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 45 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Verpflichtungskontrolle

Kreditrecht - Verpflichtungskredit
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Artikel 45 FHV · Verpflichtungskontrolle

1. Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.

2. Der Verpflichtungskredit ist alljährlich mit dem Budget und der Rechnung zu kontrollieren.

3. Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.

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