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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 43 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Verfall

Kreditrecht - Verpflichtungskredit
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Artikel 43 FHV · Verfall

1. Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, das Vorhaben aufgegeben wird oder die Dauer des Verpflichtungskredits unbenutzt abgelaufen ist. Der Regierungsrat genehmigt die Schlussabrechnung.

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