3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Artikel 4 FHV · Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1. Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanz- oder Verwaltungsvermögen vermehren.
2. Eine Ausgabe ist die Verwendung oder Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.
3. Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.