Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2111 FHV CH-UR

Artikel 4 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 FHV · Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

1. Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanz- oder Verwaltungsvermögen vermehren.

2. Eine Ausgabe ist die Verwendung oder Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.

3. Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

← Artikel 3 FHV Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Ziele und Zwecke Artikel 5 FHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →