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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 39 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Verpflichtungskredit

Kreditrecht - Verpflichtungskredit
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Artikel 39 FHV · Verpflichtungskredit

1. Der Verpflichtungskredit ermächtigt die zuständige Verwaltungseinheit, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen einzugehen.

2. Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt.

3. Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

4. Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben.

5. Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.

6. Sofern im Beschluss über den Rahmenkredit das zuständige Organ für die Zuweisung an einzelne Vorhaben nicht bestimmt ist, ist der Regierungsrat zuständig.

7. Der Regierungsrat beschliesst in der Regel zusammen mit der Projektgenehmigung über Teilkredite (Kreditfreigabe) eines Objekt- oder Rahmenkredits.

8. Für mehrjährige Ausgaben bis jährlich maximal 5'000 Franken ist kein Verpflichtungskredit erforderlich.

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