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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 38 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV)

Kreditrecht - Allgemeines
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Artikel 38 FHV

1. Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2. Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten, Vorschuss- oder Nachtragskrediten zu beantragen.

3. Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.

4. Nicht beanspruchte Kredite verfallen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

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