3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 38 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV)
Kreditrecht - Allgemeines
Artikel 38 FHV
1. Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2. Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten, Vorschuss- oder Nachtragskrediten zu beantragen.
3. Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
4. Nicht beanspruchte Kredite verfallen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.