Artikel 35 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Gewährleistungsspiegel
Artikel 35 FHV · Gewährleistungsspiegel
1. Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann.
2. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere
a) Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.
b) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw.
3. Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit
a) Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners/der Vertragspartnerin
b) Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit
c) Typologie der Rechtsbeziehung
d) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit
e) Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen
f) je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner