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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 3 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Finanz- und Verwaltungsvermögen

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Artikel 3 FHV · Finanz- und Verwaltungsvermögen

1. Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

2. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

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