3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Finanz- und Verwaltungsvermögen
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Artikel 3 FHV · Finanz- und Verwaltungsvermögen
1. Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.