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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 29 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Investitionsrechnung

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
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Artikel 29 FHV · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.

2. Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.

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