3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 29 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Investitionsrechnung
Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Artikel 29 FHV · Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.
2. Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.