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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 28 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Erfolgsrechnung

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
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Artikel 28 FHV · Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis.

2. Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie weitere Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital ausserhalb von Spezialfinanzierungen, Fonds, Legaten und Stiftungen im Eigenkapital.

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