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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 25 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Zuständigkeit

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
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Artikel 25 FHV · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat bis Mitte des Folgejahres die Jahresrechnung zur Genehmigung.

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