Artikel 23 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget: Grundsatz
Artikel 23 FHV · Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget: Grundsatz
1. Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.
2. Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.
3. Bei diesen Verwaltungseinheiten beschliesst der Regierungsrat den Leistungsauftrag und der Landrat erteilt mit dem Budget den Kredit dazu.
4. Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.
5. Der Landrat bestimmt mit dem Budget die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1.
6. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts.