Artikel 22 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Inhalt
Artikel 22 FHV · Inhalt
1. Das Budget enthält
a) zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung
b) zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung
c) weitere Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen, die der Landrat nicht beschliesst, sondern bloss zur Kenntnis nimmt
2. Der Regierungsrat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene mit wesentlichen Veränderungen, in einem begleitenden Bericht zu begründen.
3. Die Erträge und Einnahmen gemäss Absatz 1 sind zu berücksichtigen, wenn sie genügend abgeklärt sind und erwartet werden kann, dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Budgetjahr in Kraft treten werden.
4. Zum Vergleich enthält das Budget (n) die Zahlen des Budgets des laufenden Jahres (n-1) sowie die Zahlen der Rechnung des Vorjahres (n-2).