Artikel 2 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Geltungsbereich
Artikel 2 FHV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für folgende Behörden, Organe und Anstalten
a) den Landrat
b) den Regierungsrat
c) die Rechtspflege
d) die kantonale Verwaltung einschliesslich unselbstständiger Anstalten
e) die kantonalen Kommissionen
2. Des Weiteren gilt die Verordnung unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für selbstständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.
3. Die Behörden, Organe und Anstalten werden in dieser Verordnung als Verwaltungseinheiten bezeichnet, soweit sich aus der besonderen Regelung nichts anderes ergibt.
4. Der Regierungsrat regelt das Rechnungswesen der Gemeinden nach Anhörung der Gemeinden in einem Reglement. Er hält sich dabei möglichst an die Grundsätze dieser Verordnung.