3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 19 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Zuständigkeiten und Verfahren
Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget
Artikel 19 FHV · Zuständigkeiten und Verfahren
1. Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unterbreitet ihn dem Landrat zum Beschluss.
2. Der Landrat legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres fest. Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche Kantonstätigkeit notwendigen Ausgaben zu tätigen.
3. Soweit diese Verordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, dürfen im Budget nur Ausgaben aufgenommen werden, für die Rechtsgrundlagen bestehen.