3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 18 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Zweck
Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget
Artikel 18 FHV · Zweck
1. Die Aufwände und Erträge sowie die Einnahmen und Ausgaben eines Budgetjahres werden im Budget zusammengestellt. Es dient der kurzfristigen Steuerung der Finanzen.