Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2111 FHV CH-UR

Artikel 18 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Zweck

Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget
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Artikel 18 FHV · Zweck

1. Die Aufwände und Erträge sowie die Einnahmen und Ausgaben eines Budgetjahres werden im Budget zusammengestellt. Es dient der kurzfristigen Steuerung der Finanzen.

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