Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2111 FHV CH-UR

Artikel 16 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Zuständigkeiten und Verfahren

Gesamtsteuerung des Haushalts - Finanzplan
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Artikel 16 FHV · Zuständigkeiten und Verfahren

1. Der Finanzplan ist vom Regierungsrat jährlich für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen.

2. Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Landrat jährlich zur Kenntnisnahme zu.

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