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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 13 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Investitionsrechnung

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Artikel 13 FHV · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.

2. Die Investitionsrechnung umfasst

a) Ausgaben

1. Ausgaben für Sachanlagen

2. Investitionen auf Rechnung Dritter

3. immaterielle Anlagen

4. Darlehen

5. Beteiligungen und Grundkapitalien

6. eigene Investitionsbeiträge

7. durchlaufende Investitionsbeiträge

8. ausserordentliche Investitionen

b) Einnahmen

1. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen

2. Rückerstattungen

3. Abgang immaterieller Sachanlagen

4. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung

5. Rückzahlungen von Darlehen

6. Übertragungen von Beteiligungen

7. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge

8. durchlaufende Investitionsbeiträge

9. ausserordentliche Investitionseinnahmen

3. Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.

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