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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 12 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Erfolgsrechnung

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Artikel 12 FHV · Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des kantonalen Vermögens aus.

2. Die Erfolgsrechnung umfasst

a) Aufwand

1. den Personalaufwand

2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand

3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens

4. den Finanzaufwand

5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen

6. den Transferaufwand

7. die durchlaufenden Beiträge

8. den ausserordentlichen Aufwand

9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen

b) Ertrag

1. den Fiskalertrag

2. die Erträge aus Regalien und Konzessionen

3. die Entgelte

4. die verschiedenen Erträge

5. den Finanzertrag

6. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen

7. den Transferertrag

8. die durchlaufenden Beiträge

9. die ausserordentlichen Erträge

10. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen

3. Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss oder den Bilanzfehlbetrag.

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