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3.2111 FHV CH-UR

Artikel 11 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Aufwand und Ertrag

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Artikel 11 FHV · Aufwand und Ertrag

1. Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.

2. Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

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