3.2111
FHV
CH-UR
Artikel 11 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Aufwand und Ertrag
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Artikel 11 FHV · Aufwand und Ertrag
1. Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2. Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.