Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2111 FHV CH-UR

Artikel 1 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) - Ziele und Zwecke

Allgemeine Bestimmungen - Ziele und Geltungsbereich
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Artikel 1 FHV · Ziele und Zwecke

1. Mit dieser Verordnung sollen der Landrat, die Regierung und die Verwaltung

a) die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam ausüben können

b) die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die Hand erhalten

2. Mit dieser Verordnung sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltgleichgewicht gewahrt werden.

3. Diese Verordnung regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, das Kreditrecht, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene, die Finanzstatistik, die Organisation des Finanzwesens und die Finanzkontrolle.

4. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts.

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