3.2110
CH-UR
Artikel 5 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri - Positive Sanktionen
Artikel 5 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri · Positive Sanktionen
1. Der Steuerfuss ist um mindestens 1 Prozentpunkt pro 5 Prozentpunkte Ertragsüberschuss im Verhältnis zu den Nettoerträgen aus den budgetierten kantonalen Steuern zu senken, wenn
a) das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung über acht Jahre ausgeglichen ist und
b) der Bilanzüberschuss des letzten Rechnungsjahrs grösser ist als die Nettoerträge aus kantonalen Steuern des letzten Rechnungsjahrs und
c) im Budgetvorschlag des Regierungsrats an den Landrat der budgetierte Ertragsüberschuss grösser ist als 10 Prozent der budgetierten Nettoerträge aus kantonalen Steuern
2. Der Landrat kann eine positive Sanktion mit absolutem Mehr ablehnen.