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Artikel 4 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri - Negative Sanktionen

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Artikel 4 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri · Negative Sanktionen

1. Lehnt der Landrat Massnahmen zur Verbesserung gemäss Artikel 3 ab, so wird zur Kompensation der abgelehnten Massnahmen der Steuerfuss so weit in Schritten von einem Prozentpunkt erhöht, bis die Vorgaben nach Artikel 2 eingehalten sind. Die politischen Mitwirkungsrechte des Volks nach Artikel 2 Absatz 4 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211) bleiben vorbehalten.

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