3.2110
CH-UR
Artikel 4 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri - Negative Sanktionen
Artikel 4 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri · Negative Sanktionen
1. Lehnt der Landrat Massnahmen zur Verbesserung gemäss Artikel 3 ab, so wird zur Kompensation der abgelehnten Massnahmen der Steuerfuss so weit in Schritten von einem Prozentpunkt erhöht, bis die Vorgaben nach Artikel 2 eingehalten sind. Die politischen Mitwirkungsrechte des Volks nach Artikel 2 Absatz 4 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211) bleiben vorbehalten.