3.2110
CH-UR
Artikel 3 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri - Verbesserungsmassnahmen
Artikel 3 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri · Verbesserungsmassnahmen
1. Werden im Budgetvorschlag die Vorgaben nach Artikel 2 nicht eingehalten, so hat der Regierungsrat dem Landrat zusammen mit dem Budget Massnahmen zur Verbesserung vorzuschlagen, mit denen der Fehlbetrag zum Erreichen dieser Vorgaben kompensiert werden kann. Dabei kann die Wirkung der Massnahmen abhängig von der Rechtsgrundlage verzögert eintreten.
2. In Vorjahren beschlossene, aber noch nicht umgesetzte Verbesserungsmassnahmen werden in ihrer Wirkung angerechnet.
3. Der Landrat kann vom Regierungsrat vorgeschlagene Verbesserungsmassnahmen nur mit absolutem Mehr ablehnen.
4. Eine Steuerfussanpassung ist keine erlaubte Massnahme im Sinne von Absatz 1.