3.2110
CH-UR
Artikel 2 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri - Defizitbeschränkung
Artikel 2 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri · Defizitbeschränkung
1. Im Budgetvorschlag des Regierungsrats an den Landrat darf das Defizit der Erfolgsrechnung maximal 12 Prozent der Nettoerträge aus den budgetierten kantonalen Steuern betragen.
2. Sofern der Bilanzüberschuss per Ende des letzten Rechnungsjahrs kleiner ist als die Nettoerträge aus kantonalen Steuern, muss das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung über acht Jahre ausgeglichen sein. Dabei gelten beim Budgetantrag des Regierungsrats an den Landrat als Betrachtungszeitraum von acht Jahren die fünf letzten Rechnungsjahre, das laufende Jahr, das Budgetjahr und das erste Finanzplanjahr.