3.2110
CH-UR
Artikel 1 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri - Zweck
Artikel 1 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt, den Finanzhaushalt des Kantons Uri auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten.
2. Besonderen Umständen ist Rechnung zu tragen.