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Artikel 1 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri - Zweck

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Artikel 1 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, den Finanzhaushalt des Kantons Uri auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten.

2. Besonderen Umständen ist Rechnung zu tragen.

Zweck Artikel 2 Gesetz zum Haushaltsgleichgewicht des Kantons Uri →

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