Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2101 IRV CH-UR

Artikel 6 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Präsidium der KdK

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten und Kompetenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 Rahmenvereinbarung, IRV · Präsidium der KdK

1. Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

← Artikel 5 Rahmenvereinbarung, IRV Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 7 Rahmenvereinbarung, IRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →