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3.2101 IRV CH-UR

Artikel 38 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Änderung der Rahmenvereinbarung

Schlussbestimmungen
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Artikel 38 Rahmenvereinbarung, IRV · Änderung der Rahmenvereinbarung

1. Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft.

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