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3.2101 IRV CH-UR

Artikel 37 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 37 Rahmenvereinbarung, IRV · Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

1. Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.

2. Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.

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