3.2101
IRV
CH-UR
Artikel 37 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 37 Rahmenvereinbarung, IRV · Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1. Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2. Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.