3.2101
IRV
CH-UR
Artikel 3 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
Artikel 3 Rahmenvereinbarung, IRV · Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1. Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.