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3.2101 IRV CH-UR

Artikel 3 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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Artikel 3 Rahmenvereinbarung, IRV · Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

1. Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.

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