3.2101
IRV
CH-UR
Artikel 29 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Abgeltung des Leistungserstellers
Lastenausgleich - Grundsätze für die Abgeltungen
Artikel 29 Rahmenvereinbarung, IRV · Abgeltung des Leistungserstellers
1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.