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3.2101 IRV CH-UR

Artikel 29 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Abgeltung des Leistungserstellers

Lastenausgleich - Grundsätze für die Abgeltungen
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Artikel 29 Rahmenvereinbarung, IRV · Abgeltung des Leistungserstellers

1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.

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