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3.2101 IRV CH-UR

Artikel 27 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Abgeltung von Leistungsbezügern aus anderen Kantonen

Lastenausgleich - Grundsätze für die Abgeltungen
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Artikel 27 Rahmenvereinbarung, IRV · Abgeltung von Leistungsbezügern aus anderen Kantonen

1. Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.

2. Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.

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