3.2101
IRV
CH-UR
Artikel 26 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Kosten- und Nutzenbilanz
Lastenausgleich - Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
Artikel 26 Rahmenvereinbarung, IRV · Kosten- und Nutzenbilanz
1. Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
2. Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.