3.2101
IRV
CH-UR
Artikel 25 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Kosten- und Leistungsabrechnungen
Lastenausgleich - Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
Artikel 25 Rahmenvereinbarung, IRV · Kosten- und Leistungsabrechnungen
1. Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2. Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.