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3.2101 IRV CH-UR

Artikel 25 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Kosten- und Leistungsabrechnungen

Lastenausgleich - Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
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Artikel 25 Rahmenvereinbarung, IRV · Kosten- und Leistungsabrechnungen

1. Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.

2. Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.

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