3.2101
IRV
CH-UR
Artikel 24 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Informationsaustausch
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Leistungskauf
Artikel 24 Rahmenvereinbarung, IRV · Informationsaustausch
1. Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren.