Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2101 IRV CH-UR

Artikel 24 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Informationsaustausch

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Leistungskauf
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Artikel 24 Rahmenvereinbarung, IRV · Informationsaustausch

1. Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren.

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