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3.2101 IRV CH-UR

Artikel 23 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Zugang zu den Leistungen

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Leistungskauf
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Artikel 23 Rahmenvereinbarung, IRV · Zugang zu den Leistungen

1. Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.

2. Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.

3. Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.

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