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3.2101 IRV CH-UR

Artikel 22 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Mitsprache der Leistungskäufer

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Leistungskauf
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Artikel 22 Rahmenvereinbarung, IRV · Mitsprache der Leistungskäufer

1. Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.

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