3.2101
IRV
CH-UR
Artikel 11 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Anwendbares Recht
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Gemeinsame Trägerschaft
Artikel 11 Rahmenvereinbarung, IRV · Anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.