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3.1311 PuRRègPub CH-UR

Artikel 6 Reglement über die amtliche Publikation (Publikationsreglement, PuR) - Nichtaufnahme

Rechtsbuch
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Artikel 6 Publikationsreglement, PuR · Nichtaufnahme

1. In das Rechtsbuch nicht aufzunehmen sind

a) Verwaltungsvereinbarungen und Beschlüsse der Behörden ohne rechtsetzenden oder allgemeinverbindlichen Charakter

b) verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien ohne Aussenwirkung

c) Beschlüsse über das Budget und die Jahresrechnung

d) Kreditbeschlüsse einschliesslich Rahmenkredit- und Globalkreditbeschlüsse

e) Konzessionen

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