Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.1311 PuRRègPub CH-UR

Reglement über die amtliche Publikation (Publikationsreglement, PuR) - Ordentliche Veröffentlichung (PuR)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Amtsblatt

1. Im Amtsblatt werden grundsätzlich alle Erlasse, Beschlüsse und Bekanntmachungen nach Artikel 2 Publikationsgesetz ordentlich in ihrem Wortlaut veröffentlicht.

2. Vorbehalten bleiben die begründeten Ausnahmefälle der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 9 Publikationsgesetz in Verbindung mit Artikel 2 sowie der ausserordentlichen Veröffentlichung nach Artikel 10 Publikationsgesetz.

Amtsblatt

1. Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn eine besondere Vorschrift dies anordnet oder sich der Erlass oder die interkantonale Vereinbarung aufgrund des besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung nicht eignet, insbesondere wenn die Texte

a) nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen

b) technischer Natur sind und sich nur an Fachleute richten

c) in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen

2. Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann ausserdem auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn die Texte

a) durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher oder elektronischer Form veröffentlicht werden

b) in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Publikationsorgan veröffentlicht werden

c) von untergeordneter Bedeutung sind

Amtsblatt

1. Der Einzelverkaufs- und Abonnementspreis sowie die Tarife für die amtlichen Anzeigen und Inserate des Amtsblatts werden vom Landammannamt festgelegt.

Rechtsbuch

1. Für die Erlasse der zur Rechtsetzung befugten Instanzen werden grundsätzlich folgende Begriffe verwendet

a) «Gesetz» als Erlass des Volks

b) «Verordnung» als Erlass des Landrats

c) «Reglement» als Erlass des Regierungsrats, der Direktionen, des Erziehungsrats, des Mittelschulrats und der Gerichte

2. Für Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung bleiben Bezeichnungen wie Weisungen, Richtlinien und dergleichen vorbehalten.

Rechtsbuch

1. In das Rechtsbuch sind grundsätzlich alle Erlasse nach Artikel 7 Publikationsgesetz aufzunehmen.

2. Vorbehalten bleiben die Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 9 Publikationsgesetz und die Ausnahmeregelung nach Artikel 6. Für die Veröffentlichung durch Verweis ist Artikel 2 sinngemäss anwendbar.

Rechtsbuch

1. In das Rechtsbuch nicht aufzunehmen sind

a) Verwaltungsvereinbarungen und Beschlüsse der Behörden ohne rechtsetzenden oder allgemeinverbindlichen Charakter

b) verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien ohne Aussenwirkung

c) Beschlüsse über das Budget und die Jahresrechnung

d) Kreditbeschlüsse einschliesslich Rahmenkredit- und Globalkreditbeschlüsse

e) Konzessionen

Schlussbestimmungen

1. Das Reglement vom 20. Juni 1983 über das Amtsblatt und das Rechtsbuch wird aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →