3.1310
PUGLPULSP
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz, PUG) - Veröffentlichung durch Verweis
Urner Rechtsbuch
Artikel 9 Publikationsgesetz, PUG · Veröffentlichung durch Verweis
1. In begründeten Ausnahmefällen können Erlasse und Verträge sowie Teile davon nur mit Titel, Bezugsquelle und Einsichtsstelle in das Rechtsbuch aufgenommen werden.
2. Absatz 1 gilt für die Aufnahme in das Amtsblatt sinngemäss.