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Artikel 9 Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz, PUG) - Veröffentlichung durch Verweis

Urner Rechtsbuch
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Artikel 9 Publikationsgesetz, PUG · Veröffentlichung durch Verweis

1. In begründeten Ausnahmefällen können Erlasse und Verträge sowie Teile davon nur mit Titel, Bezugsquelle und Einsichtsstelle in das Rechtsbuch aufgenommen werden.

2. Absatz 1 gilt für die Aufnahme in das Amtsblatt sinngemäss.

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