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Artikel 8 Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz, PUG) - Ordentliche Veröffentlichung

Urner Rechtsbuch
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Artikel 8 Publikationsgesetz, PUG · Ordentliche Veröffentlichung

1. Die ordentliche Veröffentlichung rechtsetzender Erlasse und Verträge erfolgt in der Regel mindestens fünf Tage vor deren Inkrafttreten durch deren Abbildung im Amtsblatt.

2. Verfassungs- und Gesetzesvorlagen an das Volk sowie Vorlagen, die Kraft eines fakultativen Referendums den Stimmberechtigten vorzulegen sind, werden im Nachgang an die Verabschiedung durch den Landrat zuhanden der Volksabstimmung im Amtsblatt veröffentlicht. Wird die Vorlage in der Volksabstimmung angenommen, gilt diese Publikation als gültige Veröffentlichung des Erlasses.

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