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3.1310 PUGLPULSP CH-UR

Artikel 7 Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz, PUG) - Aufnahme

Urner Rechtsbuch
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Artikel 7 Publikationsgesetz, PUG · Aufnahme

1. In das Urner Rechtsbuch aufzunehmen sind

a) die Verfassung des Kantons Uri

b) die Gesetze

c) die Verordnungen und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Landrats

d) die Reglemente und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Regierungsrats, seiner Direktionen, des Erziehungsrats und der Gerichte

e) die Konkordate und die übrigen Vereinbarungen mit anderen Kantonen mit rechtsetzendem Inhalt

f) die Erlasse und Beschlüsse interkantonaler Kommissionen mit rechtsetzendem Inhalt

2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen zu Absatz 1 und die Aufnahme weiterer Rechtsakte in das Rechtsbuch vorsehen.

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