Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.1310 PUGLPULSP CH-UR

Artikel 18 Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz, PUG) - Formelle Berichtigung

Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 18 Publikationsgesetz, PUG · Formelle Berichtigung

1. Das Landammannamt berichtigt formlos das Amtsblatt und das Rechtsbuch, soweit es sich um inhaltlich bedeutungslose Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler handelt. Der Inhalt der Bestimmung darf weder verfälscht noch verändert werden.

2. Zudem passt es Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen an und entfernt Eintragungen im Rechtsbuch formlos, wenn diese gegenstandslos geworden sind.

3. Die formelle Berichtigung der Daten im ÖREB-Kataster richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts (SR 510.62).

← Artikel 17 Publikationsgesetz, PUG Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz, PUG) - Amtliche Publikationsorgane Artikel 19 Publikationsgesetz, PUG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →