3.1310
PUGLPULSP
CH-UR
Artikel 13 Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz, PUG) - Inhalt
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)
Artikel 13 Publikationsgesetz, PUG · Inhalt
1. Der Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) richtet sich nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über Geoinformation (SR 510.62).
2. Im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) werden insbesondere veröffentlicht
a) amtliche Auflagen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, für die das massgebende Verfahren eine öffentliche Auflage vorsieht
b) öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, sobald sie genehmigt sind