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Artikel 11 Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz, PUG) - Rechtswirkungen der Veröffentlichung

Urner Rechtsbuch
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Artikel 11 Publikationsgesetz, PUG · Rechtswirkungen der Veröffentlichung

1. Erlasse und Verträge verpflichten Personen nur, wenn sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht wurden.

2. Wird ein Erlass oder Vertrag nach dem Inkrafttreten im Amtsblatt publiziert, entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung.

3. Wird ein Erlass oder Vertrag durch Verweisung oder im ausserordentlichen Verfahren bekannt gemacht, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie den Erlass oder Vertrag nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.

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