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3.1310 PUGLPULSP CH-UR

Artikel 10 Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz, PUG) - Ausserordentliche Veröffentlichung

Urner Rechtsbuch
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Artikel 10 Publikationsgesetz, PUG · Ausserordentliche Veröffentlichung

1. Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherstellung der Wirkung oder im Fall ausserordentlicher Umstände kann eine Veröffentlichung im ausserordentlichen Verfahren erfolgen

a) über das Internet

b) durch Presse, Radio und Fernsehen

c) durch andere zweckmässige Mittel

2. Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen.

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