20.3461
CH-UR
Artikel 8 Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz) - Bevorschussungsstelle
Organisation, Verfahren
Artikel 8 Alimentenbevorschussungsgesetz · Bevorschussungsstelle
1. Der Gemeinderat am Wohnsitz des Kindes ist Bevorschussungsstelle, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.
2. Die Bevorschussungsstelle erfüllt die mit der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge verbundenen Aufgaben. Insbesondere hat sie
a) die Anmeldung zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen entgegenzunehmen
b) die Höhe und Dauer der Bevorschussung festzulegen
c) die Auszahlung der Vorschüsse anzuordnen
d) die bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurückzufordern