Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3461 CH-UR

Artikel 8 Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz) - Bevorschussungsstelle

Organisation, Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 Alimentenbevorschussungsgesetz · Bevorschussungsstelle

1. Der Gemeinderat am Wohnsitz des Kindes ist Bevorschussungsstelle, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.

2. Die Bevorschussungsstelle erfüllt die mit der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge verbundenen Aufgaben. Insbesondere hat sie

a) die Anmeldung zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen entgegenzunehmen

b) die Höhe und Dauer der Bevorschussung festzulegen

c) die Auszahlung der Vorschüsse anzuordnen

d) die bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurückzufordern

← Artikel 7 Alimentenbevorschussungsgesetz Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz) Artikel 9 Alimentenbevorschussungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →