20.3461
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz)
Geltendmachung des Anspruches
Artikel 6 Alimentenbevorschussungsgesetz
1. Es sind berechtigt, den Anspruch geltend zu machen
a) das unterhaltsberechtigte Kind beziehungsweise der gesetzliche Vertreter des Kindes
b) der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist
2. Wer den Anspruch geltend machen will, hat eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen, welche die Einwohnergemeinde ermächtigt, die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für sich einzufordern.