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Artikel 5 Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz) - Höhe des Vorschusses

Anspruch
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Artikel 5 Alimentenbevorschussungsgesetz · Höhe des Vorschusses

1. Die Höhe des Vorschusses entspricht dem im Gerichtsurteil oder im Vertrag festgelegten Unterhaltsbeitrag. Der Vorschuss darf den Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) jedoch nicht übersteigen.

2. Entstehen aus einer notwendigen Fremdplazierung des Kindes zusätzliche Kosten, so kann der Vorschuss angemessen erhöht werden.

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